StartseiteEUDREinkauf ohne Import

DER ZWEITE EUDR-IRRTUM STAND: 1. NOVEMBER 2026

Kein Import.
Trotzdem Pflichten.

„Das betrifft nur große Importeure.“ Wer so rechnet, lässt die eigene Rolle in der Lieferkette außer Acht.

Der Einkauf innerhalb der EU ist kein pauschaler Freibrief. Entscheidend sind das konkrete Erzeugnis und Ihre Tätigkeit. Auch nachgelagerte Betriebe und Händler können unter die EUDR fallen – mit deutlich erleichterten, aber eigenen Aufgaben. Diese gelten ab dem jeweils maßgeblichen Anwendungsbeginn. [1]

DER ANDERE EUDR-IRRTUM„Wir sind klein. Wir haben noch Zeit.“

01 / WENIGER PFLICHTEN. KLARE AUFGABEN.

EU-Einkauf heißt nicht: erledigt.

Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen für erfasste Produkte bestimmte Informationen bereithalten. Eine eigene Sorgfaltserklärung ist allein aufgrund dieser nachgelagerten Rolle nicht erforderlich. [2]

  1. Ware und Geschäftspartner zuordnen.

    Zu den betroffenen Waren müssen die direkten Lieferanten und gewerblichen Abnehmer nachvollziehbar sein. Eine losgelöste Adressliste genügt dafür nicht. Erfasst werden Namen und Kontaktdaten, insbesondere Post- und E-Mail-Adresse sowie, sofern vorhanden, die Website. Private Endkunden gehören nicht zu dieser Abnehmerdokumentation. [1, 2]

  2. Informationen griffbereit halten.

    Die vorgeschriebenen Angaben mindestens fünf Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Vorhandene Geschäftsunterlagen können dafür genügen, wenn sie die benötigten Informationen enthalten. [1, 3]

  3. Bei neuen Hinweisen handeln.

    Wer nach dem Verkauf Hinweise auf mögliche Verstöße erhält, muss die zuständigen Behörden und betroffenen gewerblichen Abnehmer informieren. Nicht-KMU müssen sich zusätzlich im EU-Informationssystem registrieren; bei begründeten Bedenken kommen Prüfpflichten hinzu. [1, 2]

Für den Alltag: Rechnungen und Lieferscheine so ablegen, dass Sie die betreffende Ware und den jeweiligen Geschäftspartner wiederfinden. Warenbezeichnungen und Belegnummern helfen bei der Zuordnung. Ob Ihre vorhandenen Unterlagen dafür ausreichen, hängt von ihrem Inhalt ab. [3]

02 / REFERENZNUMMERN RICHTIG EINORDNEN

Es kommt darauf an, von wem Sie beziehen.

Direkt vom vorgelagerten Marktteilnehmer

Dann gehören auch die zugehörigen Referenznummern der Sorgfaltserklärungen beziehungsweise Kennungen vereinfachter Erklärungen in Ihre Unterlagen. Diese ebenfalls mindestens fünf Jahre aufbewahren. [1, 2]

Von einem weiteren nachgelagerten Betrieb

Auf späteren Handelsstufen besteht diese allgemeine Pflicht zum Erfassen der Referenznummern nicht. Auch die erste nachgelagerte Stufe muss diese Nummern nicht an ihre eigenen Abnehmer weiterreichen. Die übrigen Informationspflichten bleiben. [1, 2]

Die Kommission beschreibt die Nummernerfassung als passive Pflicht: Der vorgelagerte Marktteilnehmer übermittelt die Angaben. Eine allgemeine Pflicht, beim Lieferanten aktiv Nummern anzufordern, folgt daraus nicht. Die Zuordnung der Waren zu Lieferanten und gewerblichen Abnehmern bleibt davon unberührt. [2, 3]

03 / DIE EIGENEN UNTERLAGEN ZÄHLEN

„Unser Lieferant macht das.“ Reicht das?

Ihr Lieferant erfüllt seine Aufgaben. Die für Ihren Betrieb vorgeschriebenen Informationen müssen trotzdem bei Ihnen verfügbar und den betreffenden Waren zuordenbar sein. Fehlen Angaben, die nach Artikel 5 tatsächlich erforderlich sind, darf das betreffende Produkt nicht in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden. [1]

Deshalb: die eigene Rolle klären und die passenden Unterlagen organisieren. Wer ohne Import einkauft, hat häufig weniger zu erledigen. Gar nichts zu tun ist daraus nicht automatisch abzuleiten.

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Bernd Bielen · Beratender Betriebswirt nach § 18 EStG
bb@liefairkette.eu

Nachlesen statt vermuten.

Stand: 1. November 2026. Maßgeblich sind die konkrete Tätigkeit, das erfasste Produkt und die jeweils geltenden Vorschriften.

  1. EUDR-Änderungsverordnung (EU) 2025/2650: insbesondere Neufassung von Artikel 5 ↗
  2. EU-Kommission: Rollen und Pflichten – nachgelagerte Akteure und erste nachgelagerte Stufe ↗
  3. EU-Kommission: Vereinfachungsbericht, Abschnitt 4.1.1 (PDF) ↗