

STAND: 13. OKTOBER 2026
EUDR aktuell
EU Deforestation Regulation · EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte
Die EU-Entwaldungsverordnung kommt. Wir kümmern uns um die Umsetzung.
Die Europäische Union hat die Anforderungen der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vereinfacht und die Anwendungstermine verbindlich geregelt. Für große und mittlere Unternehmen sowie für Kleinst- und Kleinunternehmen mit bereits von der bisherigen EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) erfassten Produkten gelten die maßgeblichen Vorschriften ab dem 30. Dezember 2026.
AKTUELLER RECHTSSTAND
Wichtig für die Holzbranche
Die EUDR wurde vereinfacht – aber nicht abgeschafft. Insbesondere nachgelagerte Unternehmen wurden von umfangreichen eigenen Sorgfaltsprüfungen entlastet. Die jeweils geltenden Informations-, Dokumentations- und Mitwirkungspflichten bleiben bestehen. Entscheidend sind die konkrete Rolle, das Produkt und der aktuelle Anhang I.
KABINETTSBESCHLUSS VOM 7. OKTOBER 2026
Erleichterungen für Land- und Forstwirtschaft.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Durchführung der EUDR in der deutschen Land- und Forstwirtschaft beschlossen. Nach der Mitteilung des Bundeslandwirtschaftsministeriums soll sie am 30. Dezember 2026 in Kraft treten. Die Meldung beschreibt einen Kabinettsbeschluss; die zugrunde liegenden Vereinfachungen sind bereits im geänderten EU-Recht angelegt.
Begünstigte Kleinst- und Kleinprimärerzeuger können eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben und eine eindeutig zuordenbare Anschrift anstelle von Geodaten verwenden. Die Sonderregel betrifft Rohstoffe, die sie selbst in einem Land mit geringem Risiko erzeugen oder ernten. Für anerkannt zusammengeschlossene Forstbetriebe sieht die angekündigte Durchführung eine gemeinsame Erklärung für das über den Zusammenschluss vermarktete Holz vor.
Auch größere Betriebe können unter den gesetzlichen Voraussetzungen begünstigt sein: Beim EUDR-relevanten Betriebsteil müssen mindestens zwei von drei Schwellenwerten eingehalten werden – höchstens 5 Millionen Euro Bilanzsumme, 10 Millionen Euro Nettoumsatz und durchschnittlich 50 Beschäftigte. Die konkrete Einstufung wird geprüft.
Für Tischlereien, Möbelhersteller und Holzhändler folgt daraus keine allgemeine Befreiung aufgrund ihrer Größe. Bei zugekauftem Holz richtet sich die Umsetzung nach der jeweiligen Rolle und dem Warenfluss. Wir berücksichtigen die tatsächlichen Erleichterungen und stimmen die benötigten Nachweise darauf ab.
BMLEH: Mitteilung vom 7. Oktober 2026 ↗DAUERHAFT BETREUT
Weniger Bürokratie. Mehr Sicherheit. Klare Zuständigkeiten.
Mit LIEFAIRKETTE® 360 erhalten teilnehmende Betriebe einen dauerhaft betreuten Prozess zur strukturierten Erfassung, Verifizierung und Dokumentation relevanter Lieferketteninformationen.
Dabei berücksichtigen wir die tatsächliche Rolle des Unternehmens in der Lieferkette. Ein nachgelagerter Holzbetrieb benötigt keine identische EUDR-Umsetzung wie ein Unternehmen, das Holz erstmals auf dem europäischen Markt in Verkehr bringt.
MCI → MGCI → PCI
Drei Identifikationsebenen. Ein verbundenes System.
- MCI
Master Compliance Identifier (Betriebsidentifikation)
Jeder teilnehmende Betrieb erhält eine eindeutige Identifikation innerhalb von LIEFAIRKETTE® 360.
- MGCI
Material Group Compliance Identifier (Materialgruppenidentifikation)
Relevante Materialien und Materialgruppen werden strukturiert erfasst und mit verfügbaren Lieferanteninformationen, Warenbewegungen und Nachweisen verbunden.
- PCI
Product Compliance Identifier (Produktzusammensetzung)
Materialgruppen werden den entsprechenden Produktzusammensetzungen zugeordnet. Dadurch können Lieferketteninformationen nachvollziehbar mit den hergestellten Produkten verbunden werden.
ZENTRAL UND KOORDINIERT
Wir beziehen die Lieferanten direkt ein.
Warum sollen zahlreiche Betriebe dieselben Nachweise einzeln bei ihren Lieferanten anfordern?
LIEFAIRKETTE® 360 setzt auf eine zentrale und koordinierte Lieferantenanbindung. Erforderliche Informationen können direkt bei den Lieferanten eingeholt, geprüft und – soweit zulässig und verfügbar – für die relevanten Warenströme teilnehmender Betriebe genutzt werden.
Bestehende Lieferscheine, Rechnungen und Warenwirtschaftsdaten lassen sich in den Verifizierungsprozess einbeziehen. Der Umfang richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen und der vereinbarten Nachweistiefe.
UNSER GEMEINSAMES SYSTEM
PEFC bleibt. LIEFAIRKETTE® 360 verbindet.
Für die Teilnehmer unserer PEFC Multi-Site Group bleibt die bestehende PEFC-Zertifizierung Bestandteil unseres gemeinsamen Systems. LIEFAIRKETTE® 360 ergänzt diese um die strukturierte Betreuung weiterer relevanter Anforderungen und Nachweisprozesse.
Unser Anspruch: Nicht nur Unterlagen sammeln, sondern Zusammenhänge nachvollziehbar machen.
Unsere PEFC Multi-Site Group kennenlernen →GUT ZU WISSEN
Ihre Fragen.
Unsere Antworten.
WORAUF ES ANKOMMT
Anforderungen einordnen. Passend umsetzen.
- 01
Marktteilnehmer am Anfang der Lieferkette: Sorgfaltspflicht erfüllen und grundsätzlich eine DDS einreichen; für begünstigte Kleinst- und Kleinprimärerzeuger gelten vereinfachte Erklärungspflichten.
- 02
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler: keine eigene DDS allein aus dieser Rolle. Lieferanten- und gewerbliche Abnehmerinformationen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Bei neuen Informationen über mögliche Verstöße bestehen Informationspflichten; für Nicht-KMU gelten zusätzliche Prüfpflichten bei begründeten Bedenken.
- 03
Direkter Bezug von einem Marktteilnehmer im Sinne der EUDR: die zugewiesenen DDS-Referenznummern beziehungsweise Identifikationsnummern erfassen und mindestens fünf Jahre aufbewahren. Bei Bezug von einem nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler besteht diese Nummernpflicht nach Artikel 5 Absatz 3 nicht. Eine allgemeine Pflicht zur Weitergabe auf allen weiteren Lieferkettenstufen besteht ebenfalls nicht.
- 04
Nicht-KMU in nachgelagerten Rollen: zusätzlich im EU-Informationssystem registrieren. Bei einschlägigen Informationen, die auf Nichtkonformität hindeuten, müssen sie prüfen, ob die vorgelagerte Sorgfaltspflicht erfüllt wurde; bei begründeten Bedenken darf die Ware erst nach bestätigtem keinem oder vernachlässigbarem Risiko weiter bereitgestellt oder ausgeführt werden.
- 05
Rollen je Tätigkeit bestimmen: Derselbe Betrieb kann beispielsweise bei EU-Einkäufen nachgelagert und bei direkten Importen Marktteilnehmer sein.
LIEFAIRKETTE® 360
Nicht nur erklären.
Strukturiert umsetzen.
LIEFAIRKETTE® 360 übernimmt die vereinbarte Umsetzung Ihrer tatsächlichen Pflichten. Für zusätzlich benötigte Nachweise verbinden wir Betriebsidentifikation (MCI), Materialgruppenidentifikation (MGCI) und Produktzusammensetzung (PCI) mit geprüften Nachweisen, Belegen und Mengenflüssen. MCI, MGCI und PCI sind Kennungen unseres Systems. Sie sind keine gesetzlich vorgeschriebenen EUDR-Kennungen und ersetzen weder eine EU-Registrierung noch erforderliche Erklärungsnummern. Die zusätzliche Nachweisstruktur wird vereinbart. Umfang, Prüfungstiefe und eine gegebenenfalls freiwillige Weitergabe von Referenzinformationen werden vereinbart – entlang von Lieferant → Wareneingang → Material → Menge → Produkt/Projekt → Kunde. PEFC-, FSC- oder DGNB-bezogene Anforderungen sowie öffentliche Beschaffung und nationale oder internationale Kundenanforderungen berücksichtigen wir nur, soweit sie im konkreten Fall relevant sind. Wir verkaufen keine zusätzlichen Pflichten. Wir setzen die Nachweisstruktur um, die Ihr Betrieb tatsächlich braucht.
Umsetzung anfragenOffizielle Grundlage