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WICHTIGE INFO STAND: 20. OKTOBER 2026

Kleiner Betrieb.
Großer Irrtum.

„Wir sind doch klein.“ Das ist keine pauschale Ausnahme von der EUDR.

Unternehmensgröße, konkretes Produkt und Rolle in der Lieferkette entscheiden. Wer nur auf die Mitarbeiterzahl oder den Begriff „Kleinunternehmen“ schaut, kann seine Pflichten und seine Frist falsch einordnen.

01 / DIE GRÖSSENFRAGE

Wie klein ist Ihr Unternehmen wirklich?

Die EUDR verweist auf die EU-Bilanzrichtlinie. Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung und die eigene Einschätzung ersetzen diese Prüfung nicht. [1] [2]

Mindestens zwei von drei Grenzen der jeweiligen Kategorie dürfen nicht überschritten sein.
KategorieBilanzsummeNettoumsatzBeschäftigte*
Kleinst≤ 450.000 €≤ 900.000 €≤ 10
Klein≤ 5 Mio. €≤ 10 Mio. €≤ 50
Mittel**≤ 25 Mio. €≤ 50 Mio. €≤ 250

*Beschäftigte im Jahresdurchschnitt. **Nur, wenn das Unternehmen nicht bereits als kleinst oder klein einzuordnen ist. Größenwechsel wirken grundsätzlich erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren. Die Tabelle folgt der ausdrücklichen EUDR-Verweisung auf Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Bilanzrichtlinie. [1–3]

HGB-klein ist nicht automatisch EUDR-klein.

7,5 Mio. € Bilanzsumme und 15 Mio. € Nettoumsatz sind die deutschen HGB-Grenzen. Die EUDR verweist ausdrücklich auf die EU-Grundschwellen von 5 Mio. € und 10 Mio. €. [1, 2, 5]

Ein Beispiel macht es deutlich.

6 Mio. € Bilanzsumme, 12 Mio. € Nettoumsatz und 20 Beschäftigte: Nach den Größenkriterien ist dieser Betrieb HGB-klein, aber EUDR-mittel. Dabei muss auch die Zeitregel für einen Größenwechsel beachtet werden.

02 / PRODUKT UND FRIST

Für Holz kann schon Ende 2026 zählen.

Regulärer Anwendungsbeginn

Für mittlere und große Unternehmen. Außerdem für Kleinst- und Kleinunternehmen bei Erzeugnissen aus dem bisherigen EUTR-Anhang. Für diese Holzprodukte greift die zusätzliche Frist bis Juni 2027 nicht. [1, 4]

Zusätzliche Übergangsfrist

Für nach Art. 38 Abs. 3 begünstigte Kleinst- und Kleinunternehmen, die am 31.12.2024 bereits als solche niedergelassen waren; nur außerhalb der EUTR-Ausnahme. [1, 3]

Neu hinzugekommene Erzeugnisse

Für die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 neu aufgenommenen Produkte, etwa löslichen Kaffee. Daraus folgt keine allgemeine Verlängerung für bereits erfasste Produkte. [4]

Entscheidend ist die konkrete Ware mit ihrem KN-Code, nicht allein die Branchenbezeichnung. Zu bisher EUTR-erfassten Waren zählen unter anderem Rohholz, Schnittholz, Sperrholz sowie zahlreiche Papier- und Zellstoffprodukte. Altbestände und gesetzliche Sonderfälle sind gesondert zu prüfen.

03 / DIE RICHTIGE EINORDNUNG

Drei Dinge, die Sie wissen sollten.

  1. KMU ist mehr als „klein“.

    Auch mittlere Unternehmen gehören zu den KMU. Der KMU-Status allein eröffnet deshalb keine zusätzliche Frist bis Juni 2027. [3]

  2. Der einzelne Rechtsträger zählt.

    Nach den Kommissions-FAQ sind die Kennzahlen des einzelnen Unternehmens maßgeblich. Konzern- und Holdingwerte werden für diese EUDR-Einstufung nicht pauschal addiert. [3]

  3. Frist und Pflichten getrennt prüfen.

    Erstinverkehrbringer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler haben unterschiedliche Aufgaben. Nachgelagerte Akteure reichen grundsätzlich keine eigene Sorgfaltserklärung ein; Informations- und Aufbewahrungspflichten bleiben. Welche Angaben benötigt werden, hängt von der konkreten Lieferkettenposition ab. [6]

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Ihre Einstufung gehört geprüft. Jetzt.

Welche Größe, welche Ware, welche Rolle? Wir klären die Einordnung und die tatsächlichen Aufgaben Ihres Betriebs. Damit aus einer Vermutung eine nachvollziehbare Grundlage wird.

Bernd Bielen · Beratender Betriebswirt nach § 18 EStG
bb@liefairkette.eu

Nachlesen statt vermuten.

Stand: 20. Oktober 2026. Die Größentabelle ist aus der ausdrücklichen Verweisung im EUDR-Recht abgeleitet. Die folgenden Rechtsgrundlagen und Erläuterungen machen die Einordnung nachvollziehbar.

  1. EUDR: Art. 2 Nr. 30 und Art. 38, geändert durch Verordnung (EU) 2025/2650 ↗
  2. EU-Bilanzrichtlinie: Art. 3 Abs. 1–3; Anpassung durch Richtlinie (EU) 2023/2775 ↗
  3. EU-Kommission: FAQ, Version 5, April 2026, Nr. 3.10, 3.13 und 3.24 (PDF-Kopie) ↗
  4. EU-Kommission: Anwendungsfristen und geänderter Produktumfang ↗
  5. Deutscher Vergleichsmaßstab: § 267 HGB ↗
  6. EU-Kommission: Rollen und Pflichten in der Lieferkette ↗